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Unsere Satzung

S a t z u n g
des Turn- und Sportverein 1890 Rumbeck e.V.

I. Allgemeiner Teil

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Turn- und Sportverein 1890 Rumbeck e.V.
(Abkürzung: TuS Rumbeck e.V.)
und hat seinen Sitz in Arnsberg, Ortsteil Rumbeck.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Arnsberg eingetragen.

§ 2
Gründung, Aufgabe und Zweck
(1) Der Turn- und Sportverein 1890 Rumbeck e.V. baut auf die Tradition des 1890 gegründeten Turnvereins auf.
(2) Aufgabe und Zweck des Vereins ist es:
a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle
Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen
d) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen
e) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der Verein in engste Fühlungnahme mit den
anderen örtlichen Vereinen sowie in Beziehung zu Elternhaus und Schule.
(3) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
(4) Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.
Diese werden von Abteilungsleitern geleitet.
(2) Die Abteilungsleiter sind dem Vorstand des Vereins gegenüber verantwortlich und auf Verlangen des Vorstandes diesem jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(3) Die Abteilungen können sich eine eigene Geschäftsordnung geben und sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben.
Die Abteilungsleiter werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Falls eine Abteilung sich eine eigene Geschäftsordnung gegeben hat, findet die Wahl des Abteilungsleiters in der Abteilungsversammlung nach dem in der Geschäftsordnung bestimmten Wahlmodus statt. Die Wahl bedarf einer formellen Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund Nordrhein-Westfalen oder wird bei Erweiterung des Sportbetriebes die Mitgliedschaft beantragen.
Die Mitgliedschaft in den einzelnen Abteilungen des TuS Rumbeck zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Fachverbänden nach sich, denen die Abteilungen als Mitglieder ange-hören.

§ 6
Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im Stadtsportverband Arnsberg, im Kreissportbund Hochsauerlandkreis und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

II. Mitgliedschaft im Verein

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Die Auf-nahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Geht dem Antragsteller nicht binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrages beim geschäftsführenden Vorstand eine Ablehnung zu, ist er ab dem in seinem Antrag festgelegten Tag Mitglied des Vereins.
Bei einer Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in den Verein ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen.
Gegen diese Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, binnen einer Frist von 1 Monat Einspruch beim geschäftsführenden Vorstand zu erheben.
Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
(4) Mit dem Beitritt zum Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 8
Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins.
(2) Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich, wenn der Austritt bis spätestens 6 Wochen vorher erklärt wird. Verpflichtungen dem Verein gegen-über sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung aus-geschlossen werden:
1. wegen Nichtbefolgen satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Nichtbefolgen von Anord-nungen des Vorstandes;
2. wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Aufforderung; Rückstände sind nachzuzahlen;
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen un-sportlichen Verhaltens;
4. wegen unehrenhafter Handlungen.
(4) Das Mitglied hat das Recht, binnen 1 Monat schriftlich gegen den Ausschluss Einspruch beim geschäftsführenden Vorstand zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 9
Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der abgege-benen Stimmen ein Mitglied zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorstandsmitglied ernennen.
Die Ehrenmitgliedschaft kann nur für besondere Verdienste um das Vereinswesen verliehen werden.
Die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern ist in einer Ehrungsord-nung zu regeln.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 10
Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie das Erheben von Sonderbeiträgen und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Für Umlagen und Sonderbeiträge gilt ein Höchstbetrag von 300,00 Euro je Mitglied. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Er wird durch Bankeinzug erhoben. Über Ausnahmen von dieser Regelung ent-scheidet auf Antrag der geschäftsführende Vorstand. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.
(3) Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
(4) Über Ausnahmen von diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Gebühren oder Umlagen, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.
III. Organe, Verwaltung und Vertretung

§ 11
Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
4. der Beirat.
Ist in dieser Satzung vom „Vorstand“ die Rede, ist damit der erweiterte Vorstand gemeint.

§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die stimmberechtigte Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Zutritt zu den Mitgliederversammlungen hat jedes eingeschriebene Mitglied.
(4) Die Mitgliederversammlung ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die
ihr vom geschäftsführenden Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch
für Angelegenheiten, die zur laufenden Verwaltung des Vereins gehören oder die norma-
lerweise vom Vorstand oder einem seiner Mitglieder zu vertreten sind.
Sie ist insbesondere zuständig für:
1. den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Satzung und der Vereinsordnung;
2. die Wahl des Vorstandes;
3. die Entlastung des Vorstandes; Antrag kann von jedem Mitglied gestellt werden;
4. die Wahl der Kassenprüfer;
5. die Festsetzung der Beiträge;
6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern;
7. die Auflösung des Vereins.
(5) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Der Zeitpunkt wird vom geschäftsführenden Vorstand festlegt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung/Aushang am „schwarzen Brett“
in Rumbeck (Stahlsweg, Mescheder Str. und Am Alten Kloster), an den Sportheimen des Vereins (Tennisheim, Sportplatzheim) und auf der Homepage des Vereins.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des ge-
schäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungslei-
ter.
Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(9) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstim- mung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Ab-stimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
(10) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Anträge sind bei Stimmengleichheit abgelehnt.
(11) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf angesetzt werden, soweit es im Vereinsinteresse erforderlich ist.
Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einzuberufen, wenn wenigstens 20 der stimmberechtigten Mitglieder es ver-langen.
Der Antrag ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Er muss die erforderliche Zahl der Unterschriften tragen und die geforderten Verhandlungspunkte mit Begründung enthalten.
Die Einberufung erfolgt nach § 12 (6).
(12) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versamm-lungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederver-sammlung zur Annahme vorzulegen ist.

§ 13
Geschäftsführender Vorstand
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:
der 1. Vorsitzende
der 1. Geschäftsführer
der 1. Kassenwart
der 2. Vorsitzende.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden,
den 1. Geschäftsführer, den 1. Kassenwart und den 2. Vorsitzenden.
Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
Der 1. Geschäftsführer, der 1. Kassenwart und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 14
Erweiterter Vorstand
(1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
1. der geschäftsführende Vorstand
2. der 2. Geschäftsführer
3. der 2. Kassenwart
4. der Sozialwart
5. die Abteilungsleiter.
(2) Ist ein Abteilungsleiter Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, so vertritt sein Stellvertreter seinen Platz im Vorstand.
(3) Der 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende können zu den
Vorstandssitzungen jederzeit Mitglieder oder Nichtmitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder
sind, beratend hinzuziehen.

§ 15
Wahl und Wahlzeit der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Gewählt ist, wer eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Erhalten im dritten Wahlgang mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so findet eine Stichwahl zwischen diesen Bewerbern statt.
Wahlvorschläge können zum zweiten Wahlgang nicht mehr gemacht werden.
(2) Um ein gedeihliches Arbeiten des Vorstandes zu gewährleisten, finden die Wahlen:
des 1. Vorsitzenden
des 2. Geschäftsführers
des 2. Kassenwartes
des Abteilungsleiters „Fußball“
des Abteilungsleiters „Turnen“
des Abteilungsleiters „Tennis“
in den Jahren mit ungerader Endziffer,
die Wahlen:
des 2. Vorsitzenden
des 1. Geschäftsführers
des 1. Kassenwartes
des Abteilungsleiters „Leichtathletik“
des Sozialwartes
in den Jahren mit gerader Endziffer statt.
(3) Der gesamte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur Neuwahl ein Vereinsmitglied für das freigewordene Amt bestellen.
(5) In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(6) Wiederwahl – auch mehrfache – ist zulässig.

§ 16
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Insbesondere ist er zuständig:
1. für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
2. für die Aufnahme von Mitgliedern;
3. für alle Entscheidungen, die Vereinsinteressen berühren (laufende Verwaltung);
4. für die Beschlussfassung bezüglich der Geldausgaben des Vereins.
Eilige Ausgaben können vom ersten Vorsitzenden bewilligt werden.
In beiden Fällen ist der 1. Kassenwart zu den nach dem jeweiligen Kassenbestand gegebenen Möglichkeiten zu hören.

§ 17
Geschäftsbereich des 1. Vorsitzenden
(1) Der 1. Vorsitzende ist Leiter und Repräsentant des Vereins.
Er überwacht die Durchführung der Vereinsaufgaben und bestimmt den Aufgabenbereich der übrigen Vorstandsmitglieder.
Er kann zur Wahrnehmung von Vereinsaufgaben andere Vereinsmitglieder heranziehen.
Er leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
(2) Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein.
Die Einladung geschieht in der Regel formlos.
Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder wenn es von einem Vorstandsmitglied verlangt wird.

§ 18
Aufgaben des 2. Vorsitzenden
(1) Der 2. Vorsitzende übernimmt im Verhinderungsfall die Aufgaben des 1. Vorsitzenden.
(2) Der ist insbesondere zuständig für
1. die Vertretung des Vereins im örtlichen Vereinsring,
2. die verantwortliche Leitung von Veranstaltungen außerhalb des normalen Sportbetriebs.

§ 19
Aufgaben des 1. Kassenwartes
(1) Der 1. Kassenwart trägt die Verantwortung für die Vereinskasse und die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte. Er hat für den rechtzeitigen Eingang der Einnahmen und die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sorgen.
(2) Der 1. Kassenwart führt und trägt die Verantwortung für die Vereinskasse und alle Vereins-konten. Er ist für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Kassen- und Bankgeschäfte ver-antwortlich. Er hat für den rechtzeitigen Eingang aller Einnahmen und die rechtzeitige Leistung aller Ausgaben zu sorgen. Ferner ist er für die Erstellung aller Steuererklärungen verantwortlich und kann bei Bedarf einen Steuerberater hinzuziehen. Er verantwortet die Lohnabrechnungen und die damit verbundenen gesetzlichen Meldungen, sowie die Zahlung der gesetzlichen Abgaben. Er hat Bankvollmachten über alle vorhandenen Vereinskonten.
(3) Der 1. Kassenwart ist dem geschäftsführenden Vorstand jederzeit zur Berichterstattung über die Finanzlage verpflichtet.

§ 20
Kassenprüfer
(1) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Vereinskasse und der Buchführung. Sie haben in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über ihre Buch- und Kassenprüfung zu erstatten und gegebenenfalls einen Antrag auf Entlastung des 1. Kassierers zu stellen.
(2) Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein neuer Kassenprüfer gewählt; derjenige, der zu diesem Zeitpunkt bereits 2 Jahre im Amt ist, scheidet aus.

§ 21
Beirat
(1) Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren berufen. Mitglieder des Beirates müssen nicht notwendigerweise Mitglieder des Vereins sein. Mitglieder des Vorstandes können nicht zu-gleich Mitglieder des Beirates sein.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirats sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Sie haben hier beratende Stimme, Vorschlags- und Antragsrecht.
(3) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, einen Vorsitzenden und einen stellv. Vorsitzenden bestimmen und eigene Sitzungen abhalten.
(4) An den Sitzungen des Beirates nimmt der geschäftsführende Vorstand teil.
IV. Sonstige Bestimmungen

§ 22
Vergütung für Vereinstätigkeit – Ehrenamtspauschale
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der geschäftsfüh-rende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 23
Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibe-trag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anla-gen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 24
Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben datenschutzrechtlicher Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet, insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten (Eintritt, Mailadresse, Ehrungen, Ämter, Bankverbindung, Mitgliedsnummer). Änderungen sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen ist es unter-sagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den jeweiligen zur Aufgabener-füllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(3) Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. aus der Datenschutzerklärung

§ 25
Disziplinarmaßnahmen
Der Vorstand ist berechtigt, wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Satzung folgende Maßnahmen gegenüber Mitgliedern auszusprechen:
1. Verweis
2. Disqualifikation bis zu 1 Jahr
3. ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot zum Betreten oder Benutzen der Sportanlagen oder der Geräte
4. Ausschluss aus dem Verein.

§ 26
Vereinsordnung
(1) Der Sportbetrieb im Gesamtverein sowie interne Vereinsangelegenheiten können in einer Vereinsordnung geregelt werden. Diese muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Vereinsordnung ist kein Bestandteil der Satzung.

§ 27
Satzungsänderung
Die Änderung dieser Satzung bedarf eines mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

§ 28
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außer-ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss zur Auflösung erfordert eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereins-vermögen an die Stadt Arnsberg oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports im Ortsteil Rumbeck verwenden darf. Im Falle einer Neugründung eines Sportvereins im Ortsteil Rumbeck fließt das Vereinsvermögen an den neu entstehenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Bei der Verfügung über das Vereinsvermögen haben alle zum Zeitpunkt der Auflösung nicht erfüllten nachweislichen zivil- oder handelsrechtlichen Verpflichtungen des Vereins Vor-rang.

§ 29
Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 6. März 2020 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.